Die Schwelle des jeweils geltenden Spitzensteuersatzes lag 1960 beim 18-Fachen des durchschnittlichen Jahresbruttolohns. Für 2026 berechnet das Institut der deutschen Wirtschaft das 1,4-Fache.
Als Durchschnittslohn verwendet das IW die Bruttolöhne aller Arbeitnehmer in Teil- und Vollzeit. Die Tarifgrenze bezieht sich dagegen auf das zu versteuernde Einkommen.
Der Spitzensteuersatz ist ein Grenzsteuersatz und gilt nur für den Einkommensteil oberhalb der Tarifgrenze. Verglichen wird die Schwelle des jeweils geltenden Spitzensteuersatzes; dessen Höhe unterschied sich zwischen 1960 und 2026.